Nach Ansicht des BGH ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn der Gemeinschaft wenigstens ein Verbraucher angehört und die Gemeinschaft ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Gemeinschaft in der Regel zum Zweck der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht gewerblich.
BGH-Urteil vom 25.03.2015, Az.VII ZR 243/13
Damit genießen selbst große Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder in der Überzahl gewerblich handeln, den Verbraucherschutz, den sonst nur einzelne Verbraucher genießen.