Ausnutzen von Maklerangaben im Internet begründet keinen Provisionsanspruch

  • Macht ein Immobilienmakler im Internet Angaben zu einem Kaufobjekt und wird dadurch ein Kaufinteressent auf das Objekt aufmerksam, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu, wenn es später über einen anderen Makler zu einem Kaufvertragsschluss kommt. Denn allein eine Internetanzeige oder das Ausnutzen der angegebenen Informationen durch einen Kaufinteressenten stellen keine provisionsrelevanten Maklerleistungen dar.

[su_expand more_text=“Sachverhaltsdetails“ less_text=“In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Immobilienmaklerin eine ausführliche und bebilderte Beschreibung zu einer zu verkaufenden Eigentumswohnung auf einem Online-Immobilienportal. Über das Portal meldete sich im Juni 2012 ein Kaufinteressent. Im Rahmen eines anschließenden Telefonats kam es zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Im Rahmen des Telefonats wurden keine Angaben zum Verkäufer gemacht. Der vereinbarte Besichtigungstermin wurde nachfolgend abgesagt. Zu einem weiteren Kontakt zwischen Immobilienmaklerin und Kaufinteressent kam es nicht. Vielmehr erwarb dieser zu einem späteren Zeitpunkt über einen anderen Makler die Eigentumswohnung. Die Maklerin klagte daraufhin auf Zahlung ihrer Provision.“][/su_expand]

(Urteil des LG Berlin vom 20.02.2015, 11  O 98/14)

  • Zeigt ein Makler einem Hausinteressenten ein Kaufobjekt und stellt den entsprechenden Kontakt zum Verkäufer des Objekts her, hat der Makler auch dann Anspruch auf seine Maklerprovision, wenn der spätere Käufer zwischenzeitlich den Makler gewechselt hat (Urteil des LG Coburg vom 22.03.2011, 23 O 590/10).

Bei dem Fall, den das LG Berlin entschieden hat, fehlte es an der durchgeführten Besichtigung unter Zurhilfenahme des Maklers sowie an der Herstellung des Kontakts zum Verkäufer. Deshalb entstand nur im Fall des LG Coburg eine Maklerprovision.