Der BGH meint, die Rechtsschutzversicherung erfüllt den Versicherungsvertrag mit dem Mandanten, wenn sie den Anwalt des Mandanten nicht bezahlt. Ausreichend sei, dem Mandanten anzubieten, diesem Versicherungsschutz gegen die vom eigenen Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühren anzubieten.
BGH-Urteil vom 21.10.2015, Az.IV ZR 266/14
Nach § 2 I a ARB 75 trägt der Versicherer die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts.
Die Klausel enthält also gerade kein Recht des Versicherers, statt der Zahlung an den Anwalt etwas anderes, vom Versicherungsnehmer gar nicht Gewolltes, als Leistung aus dem Vertrag zu erbringen.
Ferner ist diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut von § 2 I a ARB 75 vereinbar. Geld zu zahlen ist etwas völlig anderes als zu versprechen, den Mandanten davor zu schützen, dass der Mandant Geld an den Anwalt zahlen muss.
Der BGH verkennt bei dieser Auslegung ferner, dass der Mandant ein starkes Interesse daran hat, dass der eigene Anwalt bezahlt wird für die zu erbringenden Leistungen, damit dieser sich in der Sache engagiert.
Mit dieser Auslegung von § 2 I a ARB 75 ermöglicht der BGH den Rechtsschutzversicherungen faktisch, die Rechtsverfolgung der Mandanten zu lenken bzw. diesen sogar davon abzuhalten, seine Ansprüche gegenüber dem Gegner durchzusetzen. Ferner trägt diese Auslegung in vielen Fällen dazu bei, dem Mandanten ungewollt den eigenen Anwalt als Gegner aufzuzwingen und zwingt umgekehrt den Anwalt dazu, den eigenen Mandanten als Gegner in Anspruch zu nehmen, selbst wenn dieser das nicht will.
Denn der Anwalt muss sich mangels eines eigenen Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung an den Mandanten wenden. Dieser ist nicht bereit den eigenen Anwalt zu bezahlen, schließlich ist er ja rechtsschutzversichert. Weigert sich die Rechtsschutzversicherung zu zahlen, ist der Anwalt deshalb unter Umständen nicht bereit, das Mandat zu bearbeiten. Infolgedessen wird der Mandant seine Rechte in der Sache nicht verfolgen können.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH seine fragwürdige Rechtsauffassung bald aufgibt, damit Mandanten das erhalten, wofür sie Rechtsschutzversicherungsverträge abzuschließen, nämlich Rechtsschutz gegen die Gegner, die sie zusammen mit dem Anwalt ihres Vertrauens in Anspruch nehmen wollen.